d) Die umstrittene Holzterrasse bzw. der Sitzplatz mit Holzboden befindet sich auf der Südseite der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft. Der Sitzplatz grenzt direkt an die Gebäude der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft. Das heisst, auf seiner Nordostseite grenzt er an eine Fassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft und auf der Nordwestseite an eine Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführenden. Auf diesen beiden Seiten ist der Sitzplatz unbestrittenermassen nicht offen. Auf der Südwestseite ist der Sitzplatz dagegen gegen den Garten hin offen.