3/6 BVD 120/2024/34 und Weise definiert und im Baubewilligungsdekret festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 6 ff BewD). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen unter Vorbehalt von Art. 7 BewD gewisse kleine Nebenanlagen keiner Baubewilligung. Dazu gehören unter anderem «auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze».