b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Gartenterrasse sei nur dann bewilligungsfrei, wenn sie ungedeckt und nach zwei Seiten offen sei. Die Bedingung «unbedeckt» sei erfüllt, die Bedingung «auf mindestens zwei Seiten offen» dagegen nicht. Die Terrasse der Beschwerdegegnerschaft sei eindeutig nur auf einer Seite (Süden) offen, während die anderen drei Seiten geschlossen seien.