a) Es ist umstritten, ob die neu erstellte Holzterrasse baubewilligungspflichtig ist. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2024 verneinte die Gemeinde Kirchlindach dies. Sie hielt fest, es handle sich um einen ungedeckten Sitzplatz, der gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD3 baubewilligungsfrei sei. Bezüglich Höhe und Volumeninhalt werde keine Bewilligungspflicht ausgelöst, da der Sitzplatz ungefähr eine Fläche von 17 m2 aufweise und sich maximal 20 cm über Terrain befinde und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD Terrainveränderungen bis 100 m3 und einer Höhe von 1.20 m ohne Baugesuch ausgeführt werden dürfen.