4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtet mit Verweis auf die Akten und Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auf eine eigentliche Beschwerdeantwort. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion