Die Beschwerdeführenden hielten daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2024 fest, bei den vier Reiheneinfamilienhäusern sei die Terrassenhöhe auf demselben fertigen Niveau bewilligt. Dieses liege auf der Höhe des Lichtschachts und der bisherigen Verbundsteine. Die Beschwerdegegnerschaft habe das ursprüngliche Niveau des Sitzplatzes erhöht. Es bestehe keine Besitzstandsgarantie. Der neue Sitzplatz sei bewilligungspflichtig, da er auf drei Seiten geschlossen sei.