betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Kirchlindach vom 27. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: 2892; Holzboden Terrasse) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer des Grundstücks Kirchlindach Grundbuchblatt Nr. I.________. Darauf befindet sich ein Reiheneinfamilienhaus. Dieses ist Teil eines Komplexes, bestehend aus vier Reiheneinfamilienhäusern. Die Reiheneinfamilienhäuser verfügen jeweils auf der Südseite über eine Terrasse im Erdgeschoss.