Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Interlaken vom 25. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von CHF 1350.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Interlaken hat den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Betrag von CHF 812.50 (ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung