Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.91 Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 812.50 (ohne Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2.1. der Verfügung der Gemeinde Interlaken vom 25. Juni 2024 wird wie folgt angepasst: