Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie gelten vorliegend insofern als obsiegend, als die Zeitdauer der Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen in Dispositiv-Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung von «langfristig» auf mindestens 5 bis maximal 10 Jahre beschränkt wird. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen nur drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1350.–, aufzuerlegen.