m) Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen RB/P1/24, RB/P2/24, RB/P3/24, RB/P4/24 und SB11 als Wiederherstellungsmassnahme angeordnet hat. Dispositiv-Ziff. 2.1. ist wie aufgezeigt dahingehend zu korrigieren, dass die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen bis mindestens Mitte 2029 und bis maximal Mitte 2034 zu erfolgen hat, wobei das AWA innerhalb dieses Zeitrahmens über die Aufhebung der Messstellen entscheidet. Zudem werden die Hinweise auf den vorsorglichen Grundwasserschutz und die nachbarschaftsrechtlichen Ansprüche entfernt. 5. Kosten