22/26 BVD 120/2024/32 l) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung erging am 25. Juni 2024. Dass die Auflagen gemäss den Bauentscheiden vom 15. Februar 2019 und vom 28. Juni 2021 nicht eingehalten wurden, war für die Gemeinde frühestens mit der Mitteilung des AWA vom 10. Januar 2023, dass der Schlussbericht noch ausstehend sei, erkennbar. Die Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG ist damit bei weitem eingehalten.