Schliesslich kann den Beschwerdeführerinnen auch nicht zugestimmt werden, dass die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen ein Risiko darstellt, weil damit der Grundwasserleiter durchdrungen werde und dies zu weiteren Kosten führen könnte. Wie erwähnt, gilt gemäss Gewässerschutzbewilligung für die Sondierbohrungen der Grundwassermessstellen RB/P1/24, RB/P2/24, RB/P3/24 und RB/P4/24 vom 18. Dezember 2023 das Merkblatt «Allgemeine Bedingungen für die Erstellung von Sondierbohrungen».