Mit Blick auf die Baukosten für die dritte Bauetappe der Wohnüberbauung «A.________» in der Höhe von über 6 Mio. CHF85 und dem öffentlichen Interesse am Grundwasserschutz sind diese Kosten den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres zumutbar. Inwiefern diese Kosten gegebenenfalls auch von den durch die Beschwerdeführerinnen beauftragten Unternehmen, den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten oder von allfälligen Rechtsnachfolgenden der Beschwerdeführerinnen zu tragen sind, ist – wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt – auf zivilrechtlichem Weg zu klären.