Dispositiv-Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung wird somit dahingehend angepasst, dass die Grundwassermessstellen bis mindestens Mitte 2029 bzw. maximal Mitte 2034 aufrechtzuerhalten sind. Insofern wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Zudem wird Dispositiv-Ziff. 2.1. dahingehend angepasst, als innerhalb dieses Zeitrahmens das AWA über den genauen Zeitpunkt der Aufhebung der Grundwassermessstellen zu entscheiden hat. Dies rechtfertigt sich, da dem AWA ohnehin praxisgemäss die definitive Aufhe-