2.1. der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, ist die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen somit nicht «langfristig» im Sinne von einem unbestimmten Zeitraum nötig. Mit Blick auf die Ausführungen des AWA ist vielmehr lediglich eine Aufrechterhaltung von 5 bis 10 Jahren nach Abschluss der Messungen im Jahr 2024 (d.h. bis Mitte 2029 bzw. Mitte 2034) erforderlich. Die Beschwerdeführerinnen haben sich in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Februar 2025 insofern mit einer entsprechenden Anpassung des Dispositivs einverstanden erklärt, als sie ausführten, mit der zeitlichen Begrenzung werde die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung relativiert. Dispositiv-Ziff.