Aufgrund des unter Umständen zeitverzögerten Auftretens bzw. Erkennens einer signifikanten hydraulischen Verbindung zwischen den beiden Grundwasserleitern seien die Grundwassermessstellen gestützt auf Erfahrungen bei ähnlich gelagerten Fällen während 5 bis 10 Jahren nach Abschluss der Überwachungsarbeiten im Jahre 2024 aufrecht zu erhalten. Anders als die Gemeinde mit Dispositiv-Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, ist die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen somit nicht «langfristig» im Sinne von einem unbestimmten Zeitraum nötig.