Zudem ist der obere Grundwasserleiter in der Region Interlaken bereits heute hoch und würde bei einer allfälligen Verknüpfung weiter ansteigen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes betrifft somit den Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen (vgl. dazu auch Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Bst. b GSchG) und liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse.