h) Gemäss Art. 43 Abs. 3 GSchG dürfen Grundwasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. Wie aufgezeigt, befinden sich im Bereich des Bauvorhabens vorliegend zwei verschiedene Grundwasservorkommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Grundwasserleiter chemisch unterschiedlich zusammengesetzt sind. Zudem ist der obere Grundwasserleiter in der Region Interlaken bereits heute hoch und würde bei einer allfälligen Verknüpfung weiter ansteigen.