im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen als Parteien beteiligt wurden und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltet. Ungeachtet des Vorliegens von Dienstbarkeiten zugunsten der Beschwerdeführerinnen kann die Gemeinde damit die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen gegenüber den Grundeigentümerschaften der Parzelle Nr. G.________ durchsetzen.