Baubewilligungen sowie die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind grundsätzlich sachbezogen und gehen bei Handänderungen des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger über.79 Damit ist zugleich gesagt, dass die Auflagen gemäss den Gesamtentscheiden vom 15. Februar 2019 und vom 28. Juni 2021 auch für die neuen Grundeigentümerschaften der Parzelle Nr. G.________ gelten. Hinzu kommt, dass die Grundeigentümerschaften der Parzelle Nr. G.________ im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen als Parteien beteiligt wurden und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltet.