g) Weiter zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, für die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen auf der Parzelle Nr. G.________ müssten sie sich Dienstbarkeiten von den Grundeigentümerschaften einräumen lassen bzw. verfügten sie ihnen gegenüber über keinen Rechtstitel zur Errichtung der Dienstbarkeit, ins Leere. Baubewilligungen sowie die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind grundsätzlich sachbezogen und gehen bei Handänderungen des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger über.79