gemäss Gesamtentscheiden vom 15. Februar 2019 und vom 28. Juni 2021 nicht eingehalten haben. Hingegen ist den Beschwerdeführerinnen dahingehend zuzustimmen, dass die Verweise in Dispositiv-Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung auf «die Sicht des vorsorglichen Grundwasserschutzes» und «allfällige zukünftige nachbarschaftsrechtliche Ansprüche» wohl kaum als Grundlage für eine baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 BauG genügen dürften. Dispositiv-Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung wird deshalb angepasst, indem die Hinweise auf den vorsorglichen Grundwasserschutz und die nachbarschaftsrechtlichen Ansprüche entfernt werden.