f) Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die angefochtene Verfügung nenne keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eigentumseingriff, kann ihnen nicht gefolgt werden. Unterhalb des Titels der angefochtenen Verfügung («Abschluss Baupolizeiverfahren mit Verfügung zur langfristigen Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen») wird Art. 46 Abs. 2 BauG genannt. Der angefochtenen Verfügung lässt sich somit entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt (vgl. hierzu auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Wie vorangehend aufgezeigt, ist Art. 46 Abs. 2 BauG ausserdem eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eigentumseingriff.