In diesem Fall hat die Bauherrschaft dafür besorgt zu sein, den Unternehmen die einzuhaltenden Auflagen zu kommunizieren. Soweit Auflagen nicht beachtet werden sollten, handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem zwischen der Bauherrschaft und den beauftragten Unternehmen. Auf die Wiederherstellungsanordnung hat dies jedoch keinen Einfluss. Nicht zuletzt, da die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen abgibt (vgl. Art. 47a Abs. 1 BewD).