Dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Februar 2025 erklären, die vom AWA gerügten Sorgfaltsverletzungen seien nicht durch sie selbst als Bauherrschaft, sondern allenfalls durch die beauftragten Unternehmen begangen worden, ist unbeachtlich. Die Bauherrschaft muss sich das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen Fachpersonen (z.B. Architekten) und dasjenige ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen.78 Ähnliches hat zu gelten, wenn die Bauherrschaft Unternehmen mit der Ausführung der Baubewilligung beauftragt. In diesem Fall hat die Bauherrschaft dafür besorgt zu sein, den Unternehmen die einzuhaltenden Auflagen zu kommunizieren.