Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mehrere Auflagen gemäss den Gesamtentscheiden vom 15. Februar 2019 und vom 28. Juni 2021 nicht eingehalten wurden. Dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Februar 2025 erklären, die vom AWA gerügten Sorgfaltsverletzungen seien nicht durch sie selbst als Bauherrschaft, sondern allenfalls durch die beauftragten Unternehmen begangen worden, ist unbeachtlich.