Während der Bauphase 3.3. Die Grundwasservorkommen der beiden Grundwasserstockwerke dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden (Art. 43 Abs. 3 GschG […]). Die geplanten Pfähle sind als verrohrte Vollverdrängungsbohrpfähle auszuführen. 3.4. Die Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen müssen von einer hydrogeologisch kompetenten Fachperson begleitet und überwacht werden. 3.5. Spätestens 3 Monate nach Abschluss der temporären Grundwasserabsenkung/Spezialtiefbauarbeiten ist der Gemeinde, zuhanden des AWA (Fachbereich Grundwasser und Altlasten) ein Schlussbericht einzureichen.