Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Im Falle von Bedingungen und Auflagen beginnt die Frist von 5 Jahren erst zu laufen, wenn für die Behörden erkennbar ist, dass der Pflichtige den Nebenbestimmungen nicht nachkommen wird.51