messen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Deshalb haben gemäss Rechtsprechung wirtschaftliche Interessen allein kaum je ausschlagendes Gewicht.49 Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein, d.h. so bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann, wobei aber auch gefährdeten Werten Rechnung zu tragen ist.50 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 1 44 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8 45 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; BGer 1C_489/2015 vom 25. Februar 2016