Der Vorwurf des «bösen Glaubens» kann schwer oder weniger schwer sein. Schwer ist er beispielsweise bei offensichtlicher Missachtung der Baubewilligung. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.47 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist (Erforderlichkeit) und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Zumutbarkeit).48 Auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird.