b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann namentlich bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung angeordnet werden.43 Die Verpflichtung zur «Wiederherstellung» kann also auch in der Aufforderung bestehen, eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage zu erfüllen.44