21 Abs. 1 BauG sei die Massnahme erforderlich und liege im öffentlichen Interesse. Im Verhältnis zu den Vorkehrungen und Kosten, welche eine tatsächliche Verbindung der Grundwasserleiter ausgelöst hätte bzw. in naher Zukunft auslösen würde, erscheine die verfügte Massnahme tragbar und mit geringem Aufwand umsetzbar.