Verbindung der beiden Grundwasserleiter ausschliesse, könne aufgrund der fehlenden Messungen keine Zukunftsprognose abgegeben werden. Durch die langfristige Aufrechterhaltung der Grundwasserleiter [gemeint sind wohl die Grundwassermessstellen] werde der rechtmässige Zustand hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer allfälligen Grundwasserleiterverbindung wiederhergestellt (Eignung). Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sei die Massnahme erforderlich und liege im öffentlichen Interesse.