Weiter sei die angefochtene Verfügung unverhältnismässig. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, im Interesse des allgemeinen Grundwasserschutzes oder möglicher künftiger Interessen der Nachbarschaft Bohrlöcher sicherzustellen. Die Gemeinde führt aus, mit dem Verzicht auf Aufzeichnungen vor, während und nach der Grundwasserabsenkung sei gegen die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung verstossen worden. Auch wenn ein positiver Bericht der B.________ AG vorliege, der im heutigen Zeitpunkt eine 40 Pag. 40 f. der Vorakten 41 Pag. 38 f. der Vorakten 42 Pag. 37 f. der Vorakten