Die Sicherung der Bohrlöcher auf unbestimmte Zeit koste und schränke die Benützbarkeit der Parzelle erheblich ein (überstehende Rohre, verschraubbare Gussdeckel, die zugänglich gehalten werden müssten). Der Fortbestand der Bohrlöcher stelle ein Risiko dar, da damit der Grundwasserleiter durchdrungen werde. Dies könne zu weiteren Kosten führen. Die angefochtene Verfügung nenne keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eigentumseingriff. Die Verweise auf «die Sicht des vorsorglichen Grundwasserschutzes» und «allfällige zukünftige nachbarschaftsrechtliche Ansprüche» in Ziff. 2.1. der Verfügung genügten nicht. Weiter sei die angefochtene Verfügung unverhältnismässig.