Die Verpflichtung, die Bohrlöcher auf unbestimmte Zeit zu sichern und benützbar zu halten, stelle einen erheblichen Eigentumseingriff dar. Um der Verpflichtung hinsichtlich der Bohrlöcher auf der Parzelle Nr. G.________ nachkommen zu können, müssten sie sich die nötigen Rechte sichern. Sie verfügten gegenüber der Eigentümerschaft aber über keinen Rechtstitel zur Dienstbarkeitserrichtung. Die Sicherung der Bohrlöcher auf unbestimmte Zeit koste und schränke die Benützbarkeit der Parzelle erheblich ein (überstehende Rohre, verschraubbare Gussdeckel, die zugänglich gehalten werden müssten).