a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, gemäss dem hydrogeologischen Gutachten der B.________ AG vom 10. Juni 2024 gebe es keine Hinweise auf eine Verbindung der beiden Grundwasserstockwerke. Mit diesem Nachweis sei der Schlussbericht Grundwasserabsenkung vollständig und damit seien sämtliche Auflagen aus dem Gesamtentscheid vom 15. Februar 2019 sowie der Bewilligung vom 28. Juni 2021 erfüllt. Die angefochtene Verfügung «zur langfristigen Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen» auferlege ihnen zusätzliche, neue Pflichten. Die Verpflichtung, die Bohrlöcher auf unbestimmte Zeit zu sichern und benützbar zu halten, stelle einen erheblichen Eigentumseingriff dar.