Das AWA stellte den Beschwerdeführerinnen sowie der Gemeinde die Ergänzungen mit E-Mail vom 9. November 2023 zu.42 Auch aufgrund dessen hatten die Beschwerdeführerinnen Kenntnis davon, dass die Grundwassermessstellen allenfalls länger als 4 Monate aufrechterhalten werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Zeit vom 9. November 2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juni 2024 hinreichend Zeit gehabt, sich nochmals zu einer möglichen längeren Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen zu äussern. So beispielsweise im Rahmen der Übermittlung des Gutachtens der B.________ AG vom 10. Juni