In dem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung unter E. 1.6. festhält, das rechtliche Gehör sei an dieser Besprechung gewährt worden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das AWA die Aktennotiz am 9. November 2023 ergänzte. Den Ergänzungen zum weiteren Vorgehen lässt sich unter anderem entnehmen, dass während «mindestens» 4 Monaten Messungen durchgeführt werden sollten.41 Das AWA stellte den Beschwerdeführerinnen sowie der Gemeinde die Ergänzungen mit E-Mail vom 9. November 2023 zu.42