20a VRPG), besteht grundsätzlich kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung besonders zu äussern. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen die Beteiligten nicht rechnen mussten. Zwingend ist die Anhörung, wenn die Rechtsstellung einer Partei zu ihrem Nachteil verändert werden soll.38 Wer eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, muss umgehend reagieren. Andernfalls wird angenommen, sie oder er wolle sich nicht mehr äussern.