Um den Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrnehmen zu können, sind die Betroffenen in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren.35 Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.36 Hierbei haben die Beteiligten ein uneingeschränktes Äusserungsrecht hinsichtlich der für die Verfügung oder den Entscheid wesentlichen Sachfragen.37 Weil die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a VRPG), besteht grundsätzlich kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung besonders zu äussern.