a) Die Beschwerdeführerinnen erklären, in Ziff. 1.6. der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, mit der Besprechung vom 7. November 2023 sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Anlässlich dieser Besprechung sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen bestehende und die zur Vervollständigung des Schlussberichts Grundwasserabsenkung zusätzlich anzulegenden Bohrlöcher für künftige Messungen auf unbestimmte Zeit würden sichern müssen. Sie hätten erst durch die angefochtene Verfügung von dieser «Auflage» erfahren.