21 BewD33). Zudem konsultiert die Baubewilligungsbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 22 BewD die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Im Baubeschwerdeverfahren hat die BVD ebenfalls die Möglichkeit, bei Bedarf Stellungnahmen bei Amts- und Fachstellen einzuholen. 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12;