Die Beiladung bezweckt, einen Entscheid auch für bestimmte Personen verbindlich werden zu lassen, die weder als ansprechende noch als ins Recht gefasste Parteien am Verfahren beteiligt, aber durch den Verfahrensausgang in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Damit soll ein weiterer Prozess um die gleiche Rechtsfrage vermieden werden.32 Amts- und Fachstellen werden im Bau- bewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren nicht im Sinne von Art. 14 VRPG beigeladen. Im Baubewilligungsverfahren holt die Baubewilligungsbehörde die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein (Art. 21 BewD33).