__ von Amtes wegen als Parteien am Verfahren beteiligt. Diese sind Mitadressatinnen und Mitadressaten des Beschwerdeentscheids. Soweit mit dem Beschwerdeentscheid die Wiederherstellungsmassnahmen der angefochtenen Verfügung bestätigt bzw. angepasst werden, ist dies auch für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten verbindlich. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Wiederherstellungsmassnahmen besteht im Übrigen – anders als die Beschwerdeführerinnen in ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2025 vorbringen – im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf ihrer Parzelle Nr. J.________ kein Korrekturbedarf.