Die angefochtene Verfügung betrifft die Grundwassermessstellen auf den Parzellen Nrn. G.________ und J.________. Die Parzelle Nr. J.________ steht gemäss dem Grundstück- daten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) im Gesamteigentum der Beschwerdeführerinnen. Die Parzelle Nr. G.________ steht demgegenüber im Eigentum einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die angefochtene baupolizeiliche Verfügung richtet sich einzig an die Beschwerdeführerinnen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 hat das Rechtsamt der BVD die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. G.________ von Amtes wegen als Parteien am Verfahren beteiligt.