b) Die Wiederherstellungsverfügung ist an diejenige Person zu richten, die die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen verursacht hat, für deren Verhalten sie verantwortlich ist. Eine sogenannte Verhaltensstörerin ist beispielsweise die Bauherrschaft. Als Störer gilt aber auch der Grundeigentümer, da er über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer). Die Wiederherstellungsverfügung ist somit insbesondere dann an den Grundeigentümer zu richten, wenn die Verhaltensstörer nicht mit ihm identisch sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Dadurch wird der Grundeigentümer verpflichtet, die Wiederherstellungsmassnahmen zu dulden.