Sinngemäss bringt die Gemeinde vor, den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sei dadurch kein Nachteil erwachsen, da die Grundwassermessstellen bereits vorhanden und diese lediglich langfristig aufrechtzuerhalten seien. Das Ausmass und die anfallenden Kosten, die durch eine tatsächliche Verbindung der beiden Grundwasserleiter ausgelöst worden wäre, stehe in keinem Verhältnis zur angefochtenen Verfügung.