Die Gemeinde erklärt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2024, im Zeitpunkt der Bauausführung sei die Baugesellschaft A.________ Adressatin des Gesamtentscheids und zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verpflichtet gewesen. Es sei zutreffend, dass alle Grundeigentümer der Parzellen Nrn. K.________, G.________ und J.________ ein schutzwürdiges Interesse hätten und in das Verfahren einzubeziehen seien. Sinngemäss bringt die Gemeinde vor, den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sei dadurch kein Nachteil erwachsen, da die Grundwassermessstellen bereits vorhanden und diese lediglich langfristig aufrechtzuerhalten seien.